2 WG zu subsumieren, womit es zum rechtmässigen Besitz einer Ausnahmebewilligung bedurft hätte. Über eine solche verfügte der Beschuldigte erwiesenermassen nicht. Dass der Beschuldigte mit Besitzeswillen handelte, ist angesichts der Zeitdauer zwischen Fund und Hausdurchsuchung sowie des ursprünglich vom Beschuldigten verfolgten Ziels, namentlich dem gewinnbringenden Verkauf der Waffe, offensichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Das Beweisverfahren hat indes ergeben, dass der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht der Waffe wusste, womit er auch direktvorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art.