Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 826). Der Beschuldigte war somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht nur im Besitz eines wesentlichen Bestandteils einer halbautomatischen Handfeuerwaffe, sondern im Besitz einer halbautomatischen Handfeuerwaffe gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG. Das beim Beschuldigten sichergestellte Maschinengewehr ist somit als Waffe und damit unter Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG zu subsumieren, womit es zum rechtmässigen Besitz einer Ausnahmebewilligung bedurft hätte.