c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) zu entnehmen. Aus dieser abschliessenden Aufzählung, in welcher die Handfeuerwaffe ohne Verschluss, ohne Verschlussgehäuse oder ohne Lauf gerade nicht als wesentlicher Waffenbestandteil aufgeführt ist, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich dabei demnach noch um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handelt. Jede andere Schlussfolgerung widerspräche Sinn und Zweck des geänderten Waffengesetzes. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.