2 WG – unter Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) – verboten. Das Maschinengewehr, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde, verfügte erwiesenermassen über keinen Verschluss, womit dem Maschinengewehr ein wesentlicher Waffenbestandteil fehlte. Dass es sich u.a. sowohl beim Verschluss wie auch dem Verschlussgehäuse von Handfeuerwaffen um wesentliche Waffenbestandteile handelt, ist – wie die Verteidigung zurecht zitierte – Art. 3 Bst. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) zu entnehmen.