Der Beschuldigte hätte sich durch den Besitz des Waffenlaufs strafbar gemacht und zwar in Form des Tatobjekts der «wesentlichen Bestandteile». Angeklagt sei aber der Besitz einer «halbautomatischen Handfeuerwaffe» und damit das Tatobjektiv einer «Waffe». Weil es sich beim Lauf ohne Verschluss und Verschlussgehäuse, wie dargelegt, aber nicht um eine «Waffe», sondern nur um einen wesentlichen «Waffenbestandteil» handle, könne ohne Verletzung des Immutabilitätsgrundsatzes kein Schuldspruch erfolgen. Entsprechend sei der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen (zum Ganzen pag. 912 f.). 12.4 Würdigung der Kammer