12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Wie bereits erwähnt, bringt die Verteidigung vor, der Gegenstand, der beim Beschuldigten sichergestellt worden sei, verfüge weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse. Somit habe es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sondern lediglich um einen Waffenbestandteil in Form des Laufs gehandelt. Der Beschuldigte hätte sich durch den Besitz des Waffenlaufs strafbar gemacht und zwar in Form des Tatobjekts der «wesentlichen Bestandteile».