Der Beschuldigte verfügte unbestritten nicht über die erforderliche Ausnahmebewilligung und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Besitz der Waffe bewilligungspflichtig war und er die Waffe der Polizei hätte abgeben müssen (die anderslautende Behauptung an der Hauptverhandlung war eine klare Schutzbehauptung). Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind vorliegend nicht ersichtlich.