Somit hat der Beschuldigte am 24.01.2022 eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) gefunden und zu sich nach Hause genommen. Damit hat der Beschuldigte die Waffe in seinen Besitz genommen. Angesichts der Zeitdauer zwischen dem Fund und der Hausdurchsuchung ist auch der Besitzeswille des Beschuldigten erstellt, da er – entgegen den Aussagen an der Hauptverhandlung – ausreichend Zeit gehabt hätte, die Waffe der Polizei abzugeben. Der Beschuldigte verfügte unbestritten nicht über die erforderliche Ausnahmebewilligung und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art.