So hat der Gesetzgeber bei der Neuaufnahme der wesentlichen Bestandteile in den Geltungsbereich des Waffengesetzes beabsichtigt, damit zu verhindern, dass das Verbot durch den «Eigenbau» aus Bestandteilen umgangen werden kann (BOPP/JENDIS, a.a.O., Art. 5 N 4; Botschaft zur Änderung des Waffengesetzes vom 11.01.2006, BBl 2006 2713, 2731). Der Geltungsbereich des Waffengesetzes sollte somit ausgebaut und nicht etwa eingeschränkt werden. Entsprechend ist klar, dass auch eine Handfeuerwaffe ohne Verschluss und Verschlussgehäuse unter Art. 5 Abs. 1 lit. c WG zu subsumieren ist.