30 sprechend strafbar. Hieraus kann nun aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ohne diese Bestandteile der Besitz einer (nicht kompletten) Waffe bewilligungsfrei erlaubt wäre. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der historischen Auslegung. So hat der Gesetzgeber bei der Neuaufnahme der wesentlichen Bestandteile in den Geltungsbereich des Waffengesetzes beabsichtigt, damit zu verhindern, dass das Verbot durch den «Eigenbau» aus Bestandteilen umgangen werden kann (BOPP/JENDIS, a.a.O., Art. 5 N 4;