33 Abs. 1 lit. a WG. Die Tathandlung wird dabei wie folgt beschrieben: «(…) wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;». Hieraus ist erkennbar, dass die Aufzählung der möglichen Tatobjekte eine alternative Aufzählung ist. Das Anbieten, Übertragen, Vermitteln etc. von wesentlichen Waffenbestandteilen (ohne die ganze Waffe) ist ent-