Dies zeigt sich zum einen bei der Analyse des Gesetzestextes, bei welcher in Art. 4 Abs. 3 WG nicht die Definition der Waffe an sich, sondern lediglich der wesentlichen (und besonders konstruierten) Waffenbestandteile an den Bundesrat delegiert wird. Gleiches gilt auch bei der Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 lit.