Da die sichergestellte «Waffe» nur eines der drei wesentlichen Waffenbestandteile, nämlich den Lauf enthalte, handle es sich entsprechend gar nicht um eine Waffe im Sinne des Gesetzes, sodass ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 760). Die Rechtsansicht der Verteidigung betreffend die Bedeutung der «wesentlichen Bestandteile» ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich zum einen bei der Analyse des Gesetzestextes, bei welcher in Art. 4 Abs. 3 WG nicht die Definition der Waffe an sich, sondern lediglich der wesentlichen (und besonders konstruierten) Waffenbestandteile an den Bundesrat delegiert wird.