Die Verteidigung hat im Rahmen ihres Plädoyers vorgebracht, dass der Verschluss sowie das Verschlussgehäuse gemäss Art. 3 lit. c WV wesentliche Waffenbestandteile von Handfeuerwaffen seien und dass eine «Waffe» ohne Verschluss oder Verschlussgehäuse gar keine tatbestandsmässige Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 1 WG sei. Da die sichergestellte «Waffe» nur eines der drei wesentlichen Waffenbestandteile, nämlich den Lauf enthalte, handle es sich entsprechend gar nicht um eine Waffe im Sinne des Gesetzes, sodass ein Freispruch zu erfolgen habe (pag.