12.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Rechtlichen wie folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 825 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte ein Maschinengewehr HSA-15, Kaliber 5.56 Nato zu sich nach Hause genommen und dort gelagert. Beim sichergestellten Maschinengewehr handelt es sich offensichtlich um eine Handfeuerwaffe.