a WG wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen- Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Im Übrigen kann für die rechtlichen Grundlagen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 824 f.). 12.2 Würdigung der Vorinstanz