12. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 12.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen- Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.