29 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 644 Gramm Amphetamin (Reinheitsgrad 10,3 %, Wirkstoffmenge: 64,59 Gramm reine Amphetaminbase) in der Zeit von 23. November 2021 bis am 27. November 2021 in .________, Deutschland und anderswo, nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, g und Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu erklären.