Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht aus den zahlreichen Nachrichten bzw. Sprachnachrichten schliessen. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten somit bewusst sein, dass die Gesamtmenge der von ihm bestellten Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.