11.4.2 Zur Qualifikation der Mengenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Auch hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation kann den vorinstanzlichen Ausführungen ohne Weiteres gefolgt werden. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 36 Gramm reinen Amphetamins für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist vorliegend mit 64,59 Gramm deutlich überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Ob dem Beschuldigten die exakte Nettomenge sowie der Reinheitsgrad des Amphetamins im Detail bekannt waren, ist nicht erwiesen.