Das Verhalten des Beschuldigten konnte dabei nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen, sondern lässt seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen. Da die Drogen dabei nicht in die Schweiz gelangten, blieb es bei einem blossen «Anstaltentreffen». Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Angesichts der eigenhändigen Bestellung durch den Beschuldigten und des Abholversuchs der Betäubungsmittel ist von direktem Vorsatz auszugehen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.