Am 27. November 2021 fuhr der Beschuldigte schliesslich erwiesenermassen mit dem Ziel nach Deutschland, die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und in die Schweiz einzuführen. Angesichts dieses Abholversuchs hat der Beschuldigte seinen Entschluss, die bestellten Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen, klar geäussert und es ist mitnichten bei blossen Absichten und Plänen geblieben. Das Verhalten des Beschuldigten konnte dabei nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen, sondern lässt seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen.