Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zur Veräusserung von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.