Weiter war es dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Amphetamin einen einigermassen hohen Reinheitsgrad aufwies; so hat er am 26.11.2021 in einer Sprachnachricht betont, dass er jetzt einmal vom noch stärkeren genommen habe (pag. 343, gesendet um 20:51 Uhr, Dauer 22 Sekunden, Sprachnachricht auf USB-Stick, pag. 602, .________). Der Beschuldigte handelte entsprechend direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) ist demnach erfüllt.