Beim sichergestellten Amphetamingemisch – betreffend welches der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr und zum Verkauf getroffen hat – handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung um eine reine Wirkstoffmenge von 64.59 g, womit die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall deutlich überschritten ist. Subjektiv wusste der Beschuldigte aufgrund seiner Bestellung, dass er eine erhebliche Menge Amphetamin einführen und verkaufen wollte, da er im Darknet ein Kilogramm bestellt hatte. Weiter war es dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Amphetamin einen einigermassen hohen Reinheitsgrad aufwies;