kauft werden sollten). Das Gericht erachtet es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte und damit direktvorsätzlich. Er wusste, dass es sich bei den bei ihm sichergestellten Drogen um verbotene Betäubungsmittel handelte, hatte er diese doch im Darknet bestellt und selbst auch Amphetamin konsumiert. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demnach erfüllt.