Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat diese Handlung – das versuchte Holen des Amphetamins aus der I.________-Filiale – innerhalb des Anklagezeitraums (23.11.2021 bis 28.01.2022) stattgefunden. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einzig nach Deutschland gefahren ist, um das Amphetamin in die Schweiz zu bringen und es weiter erstellt ist, dass er die Absicht hatte, dieses danach zu veräussern, ist die Schwelle des Anstaltentreffens zur Einfuhr und zur Veräusserung überschritten, da sich der Tatentschluss des Beschuldigten mit objektiven Handlungen äusserte (Fahrt nach Deutschland sowie Planung an wen die Betäubungsmittel ver-