822 f.): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 27.11.2021 nach Deutschland gefahren ist, in der Absicht das zuvor bestellte Amphetamin in die Schweiz zu bringen und dieses in der Schweiz zu veräussern. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat diese Handlung – das versuchte Holen des Amphetamins aus der I.________-Filiale – innerhalb des Anklagezeitraums (23.11.2021 bis 28.01.2022) stattgefunden.