27 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG). 11.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rechtlichen wie folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 822 f.):