19 Abs. 2 Bst. a BetmG (BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2