11. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 11.1 Rechtliche Grundlagen des Grundtatbestands Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer: (a.) Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; (b.) Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; (c.) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; (d.) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;