26 bringend zu verkaufen. Die Kammer erachtet sodann in Ergänzung des angeklagten Sachverhalts sowie im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass das vom Beschuldigten gefundene Maschinengewehr keinen Verschluss enthielt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wirkt sich dieser Umstand zu Gunsten des Beschuldigten aus, weshalb dies ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes berücksichtigt werden kann. IV. Rechtliche Würdigung