Er nahm das Maschinengewehr zu sich nach Hause und lagerte es. Dabei wusste er, dass er verpflichtet gewesen wäre, es den zuständigen Behörden zu übergeben und dass er nicht über die gesetzlich vorgesehene Ausnahmebewilligung verfügte. Er lagerte das Maschinengewehr mit einem Magazin von 25 Schuss sowie drei weiteren Magazinen. Er zeigte den Fund pflichtwidrig nicht an, sondern beabsichtigte, das Maschinengewehr gewinn-