Gemäss E-Mail vom 15. Dezember 2023 der Kantonspolizei Bern an die Vorinstanz wurde das Maschinengewehr der Kantonspolizei ohne Verschluss – jedoch nicht ohne Verschlussgehäuse – übergeben (pag. 732). Dies ergibt sich sodann auch aus dem aktenkundigen Bild des sichergestellten Maschinengewehrs (pag. 735). Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2022 an einem Feldrand in .________, .________, das Maschinengewehr HSA-15, Kaliber 5.56 Nato, Serien-Nr. .________ fand. Er nahm das Maschinengewehr zu sich nach Hause und lagerte es.