der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 ff.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich weder als unhaltbar noch wurden Beweise übersehen oder ausser Acht gelassen. Es ist einzig auf die Ausführung der Verteidigung einzugehen, wonach das beim Beschuldigten gefundene Maschinengewehr weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse verfügte. Gemäss E-Mail vom 15. Dezember 2023 der Kantonspolizei Bern an die Vorinstanz wurde das Maschinengewehr der Kantonspolizei ohne Verschluss – jedoch nicht ohne Verschlussgehäuse – übergeben (pag.