819 ff.). 10.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819). Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. 10.5 Erwägungen der Kammer Für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann mangels Bestreitung durch den Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.