10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und insbesondere auf die als glaubhaft erachteten Erstaussagen des Beschuldigten (anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2022) als erstellt. In Ergänzung des angeklagten Sachverhalts erachtete sie es als erstellt, dass das Maschinengewehr keinen Verschluss enthielt. Sie erwog, dies könne angesichts dessen, dass sich dieser Umstand zugunsten des Beschuldigten auswirke, ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes berücksichtigt werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 ff.).