Es handelt sich dabei insofern um eine Bestreitung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses als die Vorinstanz lediglich als erstellt ansah, dass die Waffe über keinen Verschluss verfügte. Seine eigentliche Kritik an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bezieht sich hingegen auf Aspekte betreffend die rechtliche Würdigung, worauf anschliessend einzugehen sein wird (vgl. E. 12 hiernach). 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz