25 gung hielt betreffend Sachverhalt einzig fest, es sei erstellt, dass die beim Beschuldigten gefundene «Waffe» weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse verfüge (pag. 912). Es handelt sich dabei insofern um eine Bestreitung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses als die Vorinstanz lediglich als erstellt ansah, dass die Waffe über keinen Verschluss verfügte.