Mit dem Ziel, das durch ihn bestellte Amphetamin abzuholen und in die Schweiz einzuführen, fuhr der Beschuldigte am 27. November 2021 nach .________. Der Abholversuch verlief angesichts der bereits erfolgten Sicherstellung des Pakets durch die deutschen Behörden jedoch erfolgslos. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von einem Gewicht des Amphetamingemisches von 644 Gramm (anstelle von mind. 644 Gramm), einem Reinheitsgrad von 10,03 % (anstelle von 10,03 % bis 12,25 %) und beim reinen Wirkstoff von einem Gewicht von 64,59 Gramm (anstelle von mind. 64,59 bis 78,89 Gramm) auszugehen.