Dass er das im Darknet bestellte Amphetamin zwecks Veräusserung in die Schweiz einführen wollte, hat die Vorinstanz detailliert begründet. Es kann diesbezüglich auf deren Ausführungen verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 809 f.). 9.7 Fazit und Beweisergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt unter Eingrenzung des Tatzeitraumes vom 23. November bis zum 27. November 2021 als erstellt und geht dabei von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte eröffnete am 13. November 2021 um .