, Z. 11 ff.). Erwähnenswert im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz ist, dass er nicht einmal den von F.________ erwähnten Trockenfleischhandel (pag. 746 f.) bestätigte oder wenigstens aufgriff, womit dessen Aussagen schon aus diesem Grund als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig erwähnte der Beschuldigte, dass dieser sogenannte «H.________» der ei-