Einvernahme vom 19. Dezember 2023, pag. 748 ff.). Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 berief sich der Beschuldigte gänzlich auf sein Aussageverweigerungsrecht, womit dieser Einvernahme für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts keine Hinweise entnommen werden können. An den übrigen Einvernahmen machte der Beschuldigte zwar Aussagen, stritt den Vorwurf jedoch entweder pauschal ab (vgl. bspw. pag. 461 Z. 160 ff. und 169 f.) oder machte grossflächig Erinnerungslücken geltend (vgl. u.a. pag. 750 Z. 44 ff., 751 Z. 7 ff., Z. 11 ff.).