Der Beschuldigte fuhr somit am 27. November 2021 von der Schweiz aus (mutmasslich von seinem Wohnort in .________) nach .________, um die von ihm bestellten Betäubungsmittel abzuholen und in die Schweiz einzuführen. Mit der Vorinstanz ist sodann abschliessend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten das aufgrund der schwerwiegenden Indizien gewonnene Gesamtbild abrunden. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal zum Vorwurf einvernommen (Einvernahme vom 28. Januar 2022, pag. 457 ff.; Einvernahme vom 6. Juli 2022, pag. 467 ff.; Einvernahme vom 19. Dezember 2023, pag.