Direkt anschliessend wurde das fragliche Paket durch die Polizei sichergestellt und unter Spurenschutz geöffnet (pag. 21 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass der beauftragte Paketdienstleister P.________ bereits am Samstagmittag, 27. November 2021, dem Empfänger, namentlich dem Beschuldigten, die Zustellung der Paketsendung mitteilte. Hierzu passen folglich die aussagekräftigen Sprachnachrichten seitens des Beschuldigten, welche den Abholversuch ohne Weiteres belegen. Der Beschuldigte fuhr somit am 27. November 2021 von der Schweiz aus (mutmasslich von seinem Wohnort in .