er verfügte offenbar bereits über Abnehmer für dieses. Da es zudem der Beschuldigte war, der gegenüber F.________ über Abnehmer und Preise diskutierte, erscheint die von der Verteidigung vorgebrachte Theorie, wonach «H.________» der eigentliche Kopf des Ganzen gewesen sei und er die Identität des Beschuldigten dafür missbraucht habe, um seine eigene Identität zu verschleiern, wiederum wenig wahrscheinlich. Die Kammer schliesst eine Verwicklung von «H.________» in die Betäubungsmittelbestellung rund um den 27. November 2021 nicht aus; dies legen die von der Verteidigung dargelegten Sprachnachrichten im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung durchaus nahe (vgl. pag.