22 Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum Amphetamin konsumierte. So räumte er angesichts der Einvernahme vom 28. Januar 2022 ein, dass er ab und zu Amphetamin konsumiere (pag. 462 Z. 193 f.). Der gleichentags durchgeführte Drogenschnelltest verlief denn auch positiv auf Amphetamin (pag. 466). Das Betäubungsmittel war ihm daher keineswegs fremd. Der Beschuldigte war jedoch nicht nur Konsument. Aus zwei Sprachnachrichten an F.________ ergibt sich vielmehr, dass er mit diesem am 26. November 2021 – und damit einen Tag vor dem Eintreffen der sichergestellten Betäubungsmittel in .