602, .________.opus). Diesbezüglich folgerte die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass der Beschuldigte zwischen dem 26. November und dem 28. November offensichtlich zwei Mal nach Deutschland gefahren ist und nicht alles reibungslos funktioniert hat. Auch mit Blick auf die zweite Sprachnachricht liegt auf der Hand, dass es um das Paket vom 27. November 2021 gegangen sein muss. Schliesslich hätte der Beschuldigte erwartet, am 27. November 2021 rund ein Kilogramm Amphetamin in seinen Besitz bringen zu können. Der aus der Sprachnachricht erkennbare Missmut des Beschuldigten lässt sich somit aufgrund der Erfolglosigkeit dieses Vorhabens durchaus erklären.