Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei unklar, ob damit effektiv die in .________ abgefangene Sendung gemeint sei, ist ihr insoweit zuzustimmen, dass sich dies nicht explizit aus dieser Sprachnachricht ableiten lässt. Aufgrund der zeitlichen Überlappung zwischen der von ihm angesprochenen «Abholung» und dem eingetroffenen Paket in .________ sowie der Tatsache, dass das Paket in .________ auf den Namen des Beschuldigten adressiert war, kann dies aber als höchst wahrscheinlich angesehen werden. Hinzukommend ist auf die Sprachnachricht hinzuweisen, welche der Beschuldigte am 28. November 2021 an F.______