21 abholte und dabei aufgrund einer getragenen Maske durch die Mitarbeiter der I.________-Filiale fälschlicherweise für den Beschuldigten gehalten wurde – wie von der Verteidigung vorgebracht – erscheint der Kammer mangels diesbezüglicher Hinweise und aufgrund der belastenden Indizien als höchst unwahrscheinlich. Mit der Vorinstanz bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Päckchen am 18. November 2021 in .________ persönlich abholte.